_ vom 14. Juni 2020 von 00:00 – 00:20 Uhr (alles pag. 77 und pag. 82) sowie das Ergebnis der Blutuntersuchung des Beschuldigten vom 8. Juli 2020 (pag. 94) – korrekt aufgelistet (pag. 229, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer hat die Videoaufnahmen der Kameras ________, ________ und ________ gesichtet. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Auf den Aufnahmen der Kameras ________ und ________ ist ersichtlich, wie der Beschuldigte am 13. Juni 2020 mit seiner Gruppe beim I.________(Café) eincheckt.