Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Der Beschuldigte wusste von Beginn weg, welches Verhalten ihm mit Strafbefehl vom 24. August 2020 vorgeworfen wird. Dafür, dass er nicht gewusst hätte, wo sich der vorgeworfene Sachverhalt – mithin auf Stadtebene und im Bereich der Rolltreppe Richtung Bahngeschoss – abgespielt haben soll, gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit nicht vor. 8.2 Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich des oberinstanzlichen Würdigungsvorbehalts Wie unter Ziff.