3 8. Verletzung des Anklagegrundsatzes 8.1 Einwände der Verteidigung Die Verteidigung rügte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret führte sie dazu aus, wenn man wie im Strafbefehl davon ausgehe, dass alles auf Stadtebene stattgefunden haben solle, demgegenüber aber die Aussagen der Beteiligten anschaue, werde nicht vom gleichen Lebenssachverhalt ausgegangen (pag. 326). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht.