7. Würdigungsvorbehalt Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 24. August 2020 auch unter dem Titel der versuchten Begehungsweise bzw. dem Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu prüfen. Die Verteidigung erhob keine Einwände dagegen (pag. 316).