Demgegenüber ist die gesamte Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung und Drohung, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 100.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 sowie Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'644.25) von der Kammer zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft oder des Strafklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden;