6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2022 grundsätzlich vollumfänglich angefochten (pag. 253 ff.). An der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt fehlt es ihm indes an einem Rechtsschutzinteresse, da der diesbezügliche Entscheid (Abweisung gestützt auf Art. 126 StPO) vollumfänglich zu seinen Gunsten ausging. Da auch der Strafkläger weder Anschluss- noch eine eigenständige Berufung erklärte, ist der erstinstanzliche Entscheid im Zivilpunkt somit in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber ist die gesamte Ziff.