3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie wies zudem darauf hin, dass Stillschweigen als Zustimmung gewertet werde (pag. 293 f.). Der Strafkläger äusserte sich nicht zum beabsichtigten Vorgehen. Hingegen teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 21. März 2022 mit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei erwünscht (pag.