2. Berufung Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 217). Die Berufungserklärung datiert vom 19. Januar 2022 und ging am 20. Januar 2022 ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 253 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 291 f.). Der Strafkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.