_, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte sie ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 100.00, ausmachend CHF 4'500.00, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zehn Tage sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'644.25 (pag. 212, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Zivilklage von C.________ (nachfolgend Strafkläger) wies die Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 und Art.