Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2012 an D.________ verurteilt. 2. Die Zivilforderung von D.________ auf Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'830.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2012 wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen. V.