Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Nachforderung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'739.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV.