40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 190 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8'850.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00. II. A.________ wird weiter verurteilt 1. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 10’000.00 an D.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren;