Die Urteilseröffnung erfolgte telefonisch, womit der geltend gemachte Aufwand von einer Stunde ebenfalls zu kürzen und der Reisezuschlag von CHF 50.00 zu streichen ist. Praxisgemäss wird für allfällige Abschlussarbeiten ferner ein Aufwand von rund einer Stunde verrechnet; auch hier erweist sich der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Mit Blick auf diese Ausführungen sowie den Umfang und die Schwierigkeit der Sache wird die Entschädidung für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST.) festgesetzt.