Auch hier entfallen gewisse Verrichtungen auf die Korrespondenz mit der GSI, die nicht dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt werden können. Sodann dauerte die oberinstanzliche Verhandlung nicht wie veranschlagt sechs, sondern nur rund viereinhalb Stunden, wobei Rechtsanwältin E.________ zwecks Besprechung mit der Straf- und Zivilklägerin bereits früher eintraf und es sich deshalb rechtfertigt, die Dauer gesamthaft auf fünf Stunden festzusetzen. Die Urteilseröffnung erfolgte telefonisch, womit der geltend gemachte Aufwand von einer Stunde ebenfalls zu kürzen und der Reisezuschlag von CHF 50.00 zu streichen ist.