32 20.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwältin E.________ mit Kostennote vom 22. November 2022 einen Aufwand von 18,3 Stunden, ausmachend insgesamt CHF 5'111.05 (inkl. Auslagen und MWST.), geltend. Auch hier entfallen gewisse Verrichtungen auf die Korrespondenz mit der GSI, die nicht dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt werden können.