Kostengutsprachen mit der GSI entfiel, wird die Entschädigung für die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST.) festgesetzt. Mit Blick auf den Umfang sowie die Schwierigkeit des Falles und entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es nach Auffassung der Kammer zudem nicht verhältnismässig, für die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin die Hälfte des massgebenden Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) auszuschöpfen.