Aufwände unter anderem am 11. und 21. November 2019, am 4. Dezember 2019, am 20. Mai 2020, am 25. Juni 2020, am 10. Dezember 2020 sowie am 21. Oktober 2021). Solche Aufwendungen sind praxisgemäss als Schadenersatz geltend zu machen (vgl. bspw. SK 2017 259) und nicht in die Honorarnote für die Rechtsvertretung miteinzubeziehen. Da teilweise nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit effektiv auf die Korrespondenzen/Kostengutsprachen mit der GSI entfiel, wird die Entschädigung für die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST.) festgesetzt.