Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Aufwand aufgrund der kürzeren Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung um drei Stunden und gelangte damit zu einem Honorar von insgesamt CHF 12'939.00 (inkl. Auslagen und MWST.; pag. 435, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss detaillierter Auflistung entfallen auf die geltend gemachte Entschädigung unter anderem Verrichtungen, die die anwaltliche Vertretung zur Geltendmachung der Rechte der Straf- und Zivilklägerin gemäss Opferhilfegesetz bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (nachfolgend GSI) betreffen.