548), eine Nachzahlungspflicht seitens des Beschuldigten entfällt damit. 20.2 Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 20.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Mit Honorarnote vom 27. Oktober 2021 machte Rechtsanwältin E.________ für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin einen Aufwand von 52,4 Stunden, ausmachend insgesamt CHF 13'780.80 (inkl. Auslagen und MWST.), geltend (pag. 386 ff.). Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Aufwand aufgrund der kürzeren Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung um drei Stunden und gelangte damit zu einem Honorar von insgesamt CHF 12'939.00 (inkl. Auslagen und MWST.;