Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren (bis zur Sistierung des amtlichen Mandats) mit CHF 1'739.35 (inkl. Auslagen und MWST.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'739.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendmachung eines vollen Honorars hat Fürsprecher B.________ verzichtet (pag. 548), eine Nachzahlungspflicht seitens des Beschuldigten entfällt damit.