31 Stunde in Anspruch genommen haben, ebenso und insbesondere auch die Terminsuche für die oberinstanzliche Verhandlung sowie deren Mitteilung an den Beschuldigten. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt es sich daher, diese drei Aufwände um insgesamt eine Stunde zu kürzen. Der Zeitaufwand beläuft sich damit im Ergebnis auf total 7,75 Stunden. Die geltend gemachten Auslagen im Umfang von CHF 65.00 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.__