Davon entfällt unter anderem eine halbe Stunde auf die Terminsuche bzw. die Mitteilung des Termins an den Beschuldigten, eine weitere halbe Stunde auf das Gesuch der Entlassung aus dem amtlichen Mandat sowie eine halbe Stunde auf die Durchsicht der Sistierungsverfügung (pag. 548). Die für diese Aufwände veranschlagten Zeiten erachtet die Kammer als übersetzt, handelt es sich doch beim Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat lediglich um ein Schreiben mit wenigen Zeilen. Auch die Durchsicht der Sistierungsverfügung dürfte kaum eine halbe