19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus Gebühren von insgesamt CHF 8'650.00 (Kosten der Untersuchung von CHF 4'150.00, Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'000.00 sowie Kosten des Gerichts [inkl. schriftliche Begründung] von CHF 3'500.00) und Auslagen von CHF 200.00 (bzw. pag.