Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz zur beantragten Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin sowohl hinsichtlich der Genugtuungsvoraussetzungen als auch in Bezug auf die Genugtuungshöhe vollumfänglich anschliessen. Die Überzeugung des Beschuldigten, wonach man den Vorfall anders hätte aufarbeiten können, vermag an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Der Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2012 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. VI. Kosten und Entschädigung