Wenngleich der Umstand des Zusammenbleibens keinen Einfluss auf die Strafbarkeit ausübt (vgl. Ziff. III. 1.2. hiervor), lässt dieser einen Rückschluss auf das Empfinden der Privatklägerin zu, weshalb sie sich diesen bei der Beurteilung der immateriellen Unbill bzw. der Bemessung der Genugtuungshöhe entgegenhalten lassen muss. Insgesamt und mit Blick auf Vergleichsfälle erachtet das Gericht daher eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 als angemessen.