Immerhin blieb sie nach dem Vorfall noch knapp sieben Jahre mit dem Beschuldigten zusammen, weil sie ihn noch immer liebte (vgl. p. 75 Z. 377 ff.). Finanzielle, familiäre oder sonstige Abhängigkeiten lagen keine vor, weshalb schlicht kein anderer Grund dafür ersichtlich ist, dass sie mit ihm zusammenblieb, als dass der Vorfall nichts Grundsätzliches an ihren Gefühlen für den Beschuldigten änderte. Wenngleich der Umstand des Zusammenbleibens keinen Einfluss auf die Strafbarkeit ausübt (vgl. Ziff.