Das Gericht qualifiziert denn auch nicht als genugtuungserhöhend, dass die Vergewaltigung ohne Kondom erfolgte. Dies zumal nach den Aussagen der Privatklägerin der Beschuldigte und sie schon ein Jahr vor dem Vorfall nicht mehr mit Kondomen verhütet haben (p. 52 Z. 307 ff.). Schliesslich gilt es im Zusammenhang mit der Genugtuungshöhe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der sexuelle Übergriff für die Privatklägerin offensichtlich keinen Trennungsgrund darstellte. Immerhin blieb sie nach dem Vorfall noch knapp sieben Jahre mit dem Beschuldigten zusammen, weil sie ihn noch immer liebte (vgl. p. 75 Z. 377 ff.).