Wenngleich es nicht darum geht, Vorgefallenes zu bagatellisieren, ist bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung – anders als bei der Frage nach der grundsätzlichen Strafbarkeit – den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zwar ereignete sich die Tat nach rund zwei Jahren andauernder Beziehung und führte damit nachvollziehbar zu einem Vertrauensbruch.