Insofern hat er widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr weitere seelische Unbill zugefügt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind somit vorliegend zweifelsohne erfüllt. Wenngleich es nicht darum geht, Vorgefallenes zu bagatellisieren, ist bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung – anders als bei der Frage nach der grundsätzlichen Strafbarkeit – den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.