Die Vorinstanz sprach der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2012 zu und führte begründend Folgendes aus (pag. 433 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wird der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen (vgl. Ziff. III. 4. hiervor). Insofern hat er widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr weitere seelische Unbill zugefügt.