Der Beschuldigte gab im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme zur beantragten Genugtuung demgegenüber an, er finde, man hätte anders an das Thema rangehen können. Dass er jetzt noch eine Genugtuung zahlen müsse, finde er «recht schräg», zumal es nicht stimme, was die Straf- und Zivilklägerin ausgesagt habe (pag. 588 Z. 1 ff.). Die Vorinstanz sprach der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2012 zu und führte begründend Folgendes aus (pag.