Die Straf- und Zivilklägerin sei unmittelbar in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden und habe damit Anspruch auf eine Genugtuung. Die von der Vorinstanz zugestandene Summe entspreche zwar nicht dem erstinstanzlich beantragten Betrag, jedoch sei das Urteil für die Straf- und Zivilklägerin trotz tiefer Summe nachvollziehbar (pag. 580). Der Beschuldigte gab im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme zur beantragten Genugtuung demgegenüber an, er finde, man hätte anders an das Thema rangehen können.