_ beantragte oberinstanzlich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2012 an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 581). Zur Begründung führte sie aus, der Vorfall sitze bei der Straf- und Zivilklägerin immer noch tief und Emotionen würden nach wie vor hochkommen, wenn sie darüber sprechen müsse. Die Straf- und Zivilklägerin sei unmittelbar in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden und habe damit Anspruch auf eine Genugtuung.