28 welche Ausgaben in Bezug auf die Therapie letztlich auf den Vorfall vom 23./24. November 2012 zurückzuführen sind. Der vom Gesetz geforderte Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Vorfall – mithin der Vergewaltigung – sowie der Notwendigkeit der Therapiesitzungen bei G.________, kann nicht ohne weiteres bejaht werden. Die Zivilklage ist aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen.