Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Straf- und Zivilklägerin jedoch wie bereits erwähnt die Aufarbeitung der (schwierigen) Trennung vom Beschuldigten als Hauptgrund an. Auch dem erwähnten Therapiebericht lässt sich entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen Beziehungsanliegen zu einem Erstgespräch gekommen sei (pag. 353). Dabei wurde, wie G.________ ausführt, zweifelsohne über den besagten Vorfall gesprochen, jedoch gemäss Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auch und vor allem noch weitere Beziehungsanliegen diskutiert. Insgesamt bleibt unklar,