Diesen Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin lässt sich nicht entnehmen, ob sie sich nach der polizeilichen Einvernahme aufgrund des Vorfalls oder generell aufgrund der schwierigen Beziehung mit dem Beschuldigten bzw. der Trennung vom Beschuldigten in Therapie begeben musste. Ihre Aussage anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung spricht eher dafür, dass die psychologische Unterstützung aufgrund der schwierigen Beziehung bzw. Trennung in Anspruch genommen werden musste.