Kontakt aufgenommen und sie hätten Grenzüberschreitungen allgemein thematisiert. Sie habe gemerkt, dass da viel mehr dahinterstecke, als sie gedacht habe. Die Frage, ob sie nach der erstinstanzlichen Verhandlung nochmals wegen dieses Vorfalls in Therapie gegangen sei, verneinte die Straf- und Zivilklägerin (pag. 554 f. Z. 41 ff.). Diesen Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin lässt sich nicht entnehmen, ob sie sich nach der polizeilichen Einvernahme aufgrund des Vorfalls oder generell aufgrund der schwierigen Beziehung mit dem Beschuldigten bzw. der Trennung vom Beschuldigten in Therapie begeben musste.