Oberinstanzlich erklärte die Straf- und Zivilklägerin auf Vorhalt, wonach sie bei der Polizei angegeben habe, sie werde sich nicht in Behandlung begeben, und auf Frage, warum sie kurz daraufhin trotzdem in Therapie gegangen sei, aus, es sei «wie so der erste Grund gewesen», weil es immer wieder eskaliert sei über Whatsapp und so. Sie sei damals auch mit ihrem neuen Partner zusammengekommen und der Beschuldigte habe immer so komische Drohungen ausgesprochen. Sie sei sich unsicher gewesen, wohin das führen könnte. Dadurch habe sie mit G.________ Kontakt aufgenommen und sie hätten Grenzüberschreitungen allgemein thematisiert.