76 Z. 428 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin sodann aus, sie habe im Mai die letzte Therapiesitzung gehabt und diese vorläufig abgeschlossen, jedoch mit dem Angebot, dass sie im Vorfeld dieser [gemeint: die erstinstanzliche] Verhandlung oder auch sonst wieder zurückkehren könne (pag. 364 Z. 23 ff.). Oberinstanzlich erklärte die Straf- und Zivilklägerin auf Vorhalt, wonach sie bei der Polizei angegeben habe, sie werde sich nicht in Behandlung begeben, und auf Frage, warum sie kurz daraufhin trotzdem in Therapie gegangen sei, aus, es sei «wie so der erste Grund gewesen», weil es immer wieder eskaliert sei über Whatsapp und so.