27 Die Straf- und Zivilklägerin bedurfte unbestrittenermassen psychologischer Hilfe und fand diese im Rahmen von Therapiesitzungen bei G.________. Ob der Besuch dieser Sitzungen auf den Vorfall der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 zurückzuführen ist, lässt sich nach Ansicht der Kammer indes nicht mit Bestimmtheit sagen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2019 gab die Straf- und Zivilklägerin auf konkrete Frage hin zu Protokoll, sie sei nie in (psychologischer) Behandlung gewesen und man habe auch nie bei der Paartherapie darüber gesprochen.