Aus dem «Bericht psychologisch-psychotherapeutische Behandlung» von G.________ vom 09.03.2021 geht sodann hervor, dass die Vergewaltigung, derer der Beschuldigte schuldig gesprochen wird (vgl. Ziff. III. 3.4. hiervor), und der damit zusammenhängende Gerichtsprozess Themen in den Psychotherapiesitzungen waren (p. 353 f.). Damit sind die Voraussetzungen der Schadenersatzhaftung vorliegend allesamt erfüllt. Hinsichtlich des Schadenszinses gilt es anzumerken, dass dieser vom Zeitpunkt an zu zahlen ist, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell auswirkt (vgl. BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art.