Die Vorinstanz begründete die Höhe des gesprochenen Schadenersatzbetrages von CHF 1'830.00 zzgl. 5% Zins seit dem 11. Mai 2021 wie folgt (pag. 431 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Den zu den Akten gereichten Bestätigungen von Psychotherapie-Kosten bzw. der Rechnung inkl. Zahlungsdetails kann entnommen werden, dass der Privatklägerin im Zusammenhang mit den in der Zeit vom 28.10.2019 bis 11.05.2021 in Anspruch genommenen Psychotherapiesitzungen bei G.________ Kosten im Umfang von insgesamt CHF 1'830.00 entstanden sind (p. 342, p. 355, p. 382). Aus dem «Bericht psychologisch-psychotherapeutische Behandlung» von G._