Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz und führte aus, die Straf- und Zivilklägerin habe über eineinhalb Jahre verteilt insgesamt 24 Therapiesitzungen wahrgenommen. Ein Teil der Kosten sei von der Zusatzversicherung bezahlt worden, für einen Teil, mithin CHF 1'830.00, habe sie selber aufkommen müssen. Ohne den Vorfall wäre die Straf- und Zivilklägerin nicht therapiebedürftig gewesen, was sich aus dem Therapiebericht von G.________ ergebe (pag. 580). Die Vorinstanz begründete die Höhe des gesprochenen Schadenersatzbetrages von CHF 1'830.00 zzgl. 5% Zins seit dem 11. Mai 2021 wie folgt (pag.