17. Schadenersatz 17.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen des Schadenersatzes verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 430, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädi-