42 Abs. 1 aStGB). Schiebt es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es gestützt auf Art. 44 Abs. 1 aStGB dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Frage des Vollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 439 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. 7 hiervor) erübrigen sich weitere Ausführungen der Kammer zum Vollzug. Dieser ist aufzuschieben und die Probezeit wie von der Vorinstanz bestimmt auf zwei Jahre festzusetzen.