559 Z. 16 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit Blick auf diese Ausführungen nach wie vor als neutral zu bezeichnen. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und während des Strafverfahrens wirken sich weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus. Der Beschuldigte hat sich während des ganzen Strafverfahrens korrekt und anständig verhalten, was von ihm erwartet werden darf. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Diese Komponenten sind somit ebenfalls neutral zu werten.