428 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Seit der erstinstanzlichen Verhandlung hat sich hinsichtlich des Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts geändert, das sich straferhöhend oder –mindernd auswirken würde. Gemäss aktuellstem Strafregisterauszug sind über ihn nebst dem hiesigen Strafverfahren keine weiteren Einträge verzeichnet (pag.