Aus dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug sind nebst dem hiesigen Verfahren keine weiteren Urteile oder hängigen Strafverfahren ersichtlich (pag. 342). Die Kammer erachtet es zufolge des langen Zeitablaufs sowie des Wohlverhaltens des Beschuldigten als angemessen, die Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e aStGB um weitere zwei Monate zu reduzieren.