Immerhin sprach die Straf- und Zivilklägerin selbst während des ganzen Verfahrens davon, dass sie den Vorfall nicht dem Beschuldigten, sondern seinem «Konsum-Ich» zugeschrieben habe. Aufgrund der lediglich eventualvorsätzlichen Begehungsweise sowie der Begehung unter Alko- hol- und Drogeneinfluss erscheint der Kammer eine Reduktion der Einsatzstrafe von 14 Monaten um zwei auf 12 Monate als angemessen. 16.2.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund Art. 48 lit. e aStGB Gemäss Art.