Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen. 16.2.2 Subjektives Tatverschulden Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Zutreffend ist sodann, dass sich der Vorfall an einem Abend ereignete, wo der Beschuldigte unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand. Wenn auch darauf hinzuweisen ist, dass die Tatsache, wonach der Beschuldigte Alkohol